DeinNordpartner

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dein NordPartner – Recruiting-Dienstleistungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu dem jeweils individuell geschlossenen Angebot bzw. der jeweiligen Recruiting-Vereinbarung zwischen Dein NordPartner und dem Auftraggeber.

Individuell vereinbarte Regelungen, insbesondere zu Leistungsumfang, Vergütung, Kampagnenlaufzeit, Ergebnisziel, Muss-Kriterien und Garantie, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Recruiting-, Personalmarketing- und damit zusammenhängende Dienstleistungen von Dein NordPartner gegenüber Unternehmern.
  2. Dein NordPartner erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Stellen- und Zielgruppenanalyse, Arbeitgeberpositionierung, Content-Erstellung, Social-Recruiting-Kampagnen, Bewerber-Funnel, Vorqualifizierung, Bewerbermanagement und Kampagnenoptimierung.
  3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell angenommenen Angebot bzw. der jeweiligen Recruiting-Vereinbarung.
  4. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Dein NordPartner ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgegenstand und geschuldete Leistung

  1. Dein NordPartner unterstützt den Auftraggeber bei der Gewinnung von Bewerbern für die individuell vereinbarte Position.
  2. Eine konkrete Einstellung eines Mitarbeiters wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde. Im Regelfall schuldet Dein NordPartner keine Einstellung.
  3. Soweit im individuellen Angebot eine Ergebnisgarantie vereinbart wird, richtet sich deren Inhalt ausschließlich nach dem dort konkret bezeichneten Ergebnis, insbesondere einer bestimmten Anzahl qualifizierter Bewerbungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
  4. Die Entscheidung über Einladung, Auswahl, Vergütung, Vertragsangebot und Einstellung eines Bewerbers liegt beim Auftraggeber.

§ 3 Definition einer qualifizierten Bewerbung

Eine Bewerbung gilt als qualifiziert, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ernsthaftes Interesse
    Der Bewerber hat im Bewerbungsprozess ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Position bzw. an einem möglichen Arbeitgeberwechsel bekundet.
  2. Gültige Kontaktmöglichkeit
    Der Bewerber hat gültige Kontaktdaten angegeben und einer Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber bezüglich der ausgeschriebenen Position zugestimmt bzw. diese ausdrücklich gewünscht.
  3. Erfüllung der Muss-Kriterien
    Der Bewerber erfüllt sämtliche für den jeweiligen Auftrag individuell und vor Kampagnenstart vereinbarten Muss-Kriterien.

Nur wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewerbung auf ein vereinbartes Ergebnisziel angerechnet.

§ 4 Individuelle Muss-Kriterien

  1. Die Muss-Kriterien werden für den jeweiligen Auftrag individuell zwischen Dein NordPartner und dem Auftraggeber festgelegt.
  2. Sie sollen diejenigen Voraussetzungen abbilden, ohne deren Vorliegen der Auftraggeber einen Bewerber für die ausgeschriebene Position nicht ernsthaft berücksichtigen würde.
  3. Die individuell vereinbarten Muss-Kriterien werden im Angebot, in der Recruiting-Vereinbarung oder in einer ausdrücklich einbezogenen Anlage dokumentiert.
  4. Nach Kampagnenstart vorgenommene Änderungen, Ergänzungen oder Verschärfungen der Muss-Kriterien wirken nicht rückwirkend auf bereits generierte Bewerbungen.
  5. Änderungen der Muss-Kriterien bedürfen einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§ 5 Maßgeblichkeit der Bewerberangaben

  1. Für die Beurteilung, ob ein Bewerber die vereinbarten Kriterien erfüllt, sind grundsätzlich die Angaben maßgeblich, die der Bewerber im Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess selbst gemacht hat.
  2. Dein NordPartner ist nicht verpflichtet, Angaben des Bewerbers zu Ausbildung, Berufserfahrung, Fahrerlaubnis, Zusatzqualifikationen, Zertifikaten oder sonstigen persönlichen bzw. beruflichen Voraussetzungen durch externe Nachweise zu überprüfen, soweit dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
  3. Stellt sich eine Angabe eines Bewerbers später als unrichtig heraus, führt dies allein nicht rückwirkend dazu, dass die Bewerbung nicht als qualifiziert gilt, sofern Dein NordPartner zum Zeitpunkt der Übermittlung keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der betreffenden Angabe hatte.
  4. Die abschließende Prüfung der tatsächlichen fachlichen und persönlichen Eignung sowie gegebenenfalls von Zeugnissen, Qualifikationsnachweisen, Fahrerlaubnissen oder sonstigen Unterlagen obliegt dem Auftraggeber.

§ 6 Übermittlung und Zählung von Bewerbungen

  1. Eine Bewerbung gilt als an den Auftraggeber übermittelt, sobald die Bewerberdaten
    • im vereinbarten Bewerbermanagement-System bereitgestellt,
    • per E-Mail übermittelt oder
    • über einen anderen zwischen den Parteien vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt
    wurden.
  2. Der Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Übermittlung ist zugleich der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn vereinbarter Bearbeitungsfristen des Auftraggebers.
  3. Jede Person wird für dieselbe ausgeschriebene Position grundsätzlich nur einmal auf das jeweilige Ergebnisziel angerechnet.
  4. Erfüllt eine Bewerbung die Kriterien gemäß § 3 und § 4, wird sie auf das vereinbarte Ergebnisziel angerechnet.

§ 7 Prüfung und Beanstandung von Bewerbungen

  1. Hält der Auftraggeber eine übermittelte Bewerbung für nicht qualifiziert, soll er Dein NordPartner innerhalb von fünf Werktagen nach Übermittlung informieren.
  2. Die Beanstandung soll in Textform erfolgen und konkret benennen, welches vereinbarte Kriterium nach Auffassung des Auftraggebers nicht erfüllt ist.
  3. Maßstab für die Prüfung sind die individuell vereinbarten Muss-Kriterien sowie die Bewerberangaben nach § 5.
  4. Eine nicht innerhalb dieser Frist beanstandete Bewerbung wird zunächst auf das vereinbarte Ergebnisziel angerechnet.
  5. Wird eine Abweichung von einem vereinbarten Muss-Kriterium erst später erkennbar und konnte sie bei einer ordnungsgemäßen Prüfung zuvor nicht erkannt werden, bleibt eine nachträgliche Prüfung im Einzelfall möglich.

§ 8 Bereits bekannte Bewerber

  1. Als durch Dein NordPartner gewonnener Bewerber gilt grundsätzlich eine Person, deren Bewerbung bzw. erstmalige konkrete Kontaktanbahnung mit dem Auftraggeber im Hinblick auf die ausgeschriebene Position über die von Dein NordPartner durchgeführte Recruiting-Kampagne erfolgt.
  2. War ein übermittelter Bewerber dem Auftraggeber bereits vor der Übermittlung konkret als Bewerber für dieselbe Position bekannt oder befand sich diese Person bereits in einem laufenden Bewerbungsprozess beim Auftraggeber, informiert der Auftraggeber Dein NordPartner unverzüglich nach Übermittlung.
  3. Der Auftraggeber soll die vorherige konkrete Bewerbung bzw. den bereits laufenden Bewerbungsprozess auf Nachfrage nachvollziehbar darlegen können.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Erfolg einer Recruiting-Kampagne setzt eine zeitnahe Bearbeitung eingehender Bewerbungen durch den Auftraggeber voraus.
  2. Soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere:
    • a) jeden übermittelten Bewerber spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung erstmals zu kontaktieren;
    • b) bei Nichterreichbarkeit innerhalb von 7 Kalendertagen insgesamt mindestens drei ernsthafte Kontaktversuche vorzunehmen, möglichst an unterschiedlichen Tagen bzw. zu unterschiedlichen Tageszeiten.
  3. Der Auftraggeber stellt Dein NordPartner die für die Durchführung der Kampagne notwendigen Informationen, Freigaben, Zugänge und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
  4. Verzögert der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen, verlängern sich dadurch betroffene Leistungs- und Kampagnenfristen angemessen um den Zeitraum der durch den Auftraggeber verursachten Verzögerung.

§ 10 Auswirkungen fehlender Mitwirkung auf eine Ergebnisgarantie

  1. Eine vereinbarte Ergebnisgarantie setzt voraus, dass der Auftraggeber seine für den Recruitingprozess wesentlichen Mitwirkungspflichten erfüllt.
  2. Ein einmaliger geringfügiger Verstoß führt nicht automatisch zum vollständigen Entfall einer vereinbarten Garantie.
  3. Beeinträchtigt eine erhebliche oder wiederholte Verletzung der Mitwirkungspflichten den Recruiting- oder Bewerbungsprozess, weist Dein NordPartner den Auftraggeber auf die Pflichtverletzung hin und fordert ihn zur Abhilfe auf.
  4. Setzt der Auftraggeber die erhebliche Pflichtverletzung trotz angemessener Möglichkeit zur Abhilfe fort und beeinträchtigt dies die Erreichung des vereinbarten Ergebnisses, kann die individuell vereinbarte Ergebnisgarantie entfallen.

§ 11 Einstellung als alternativer Erfolgstatbestand

  1. Soweit im jeweiligen Angebot vereinbart, kann die Einstellung eines über Dein NordPartner gewonnenen Bewerbers einen alternativen Erfolgstatbestand darstellen.
  2. Eine Einstellung wird dadurch nicht von Dein NordPartner garantiert.
  3. Soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gilt der alternative Erfolgstatbestand als eingetreten, sobald ein durch Dein NordPartner gewonnener Bewerber und der Auftraggeber einen Arbeitsvertrag für die ausgeschriebene Position unterzeichnet haben.
  4. Die hieran geknüpften Vergütungsfolgen ergeben sich aus dem individuellen Angebot.

§ 12 Einstellungen nach Ende der Kampagnenlaufzeit

  1. Soweit im individuellen Angebot eine Nachlaufregel vereinbart oder darauf Bezug genommen wird, gilt eine Einstellung eines während der Kampagnenlaufzeit von Dein NordPartner gewonnenen Bewerbers auch dann als Dein NordPartner zuzurechnen, wenn der Arbeitsvertrag erst innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Kampagnenlaufzeit geschlossen wird.
  2. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Bewerbung bzw. Kontaktanbahnung über die betreffende Dein-NordPartner-Kampagne während der Vertragslaufzeit erfolgt ist.
  3. Etwaige hieran geknüpfte Vergütungsfolgen ergeben sich aus dem individuell angenommenen Angebot.

§ 13 Fortführung der Kampagne nach einer Einstellung

  1. Der Eintritt eines individuell vereinbarten alternativen Erfolgstatbestands durch Einstellung beendet die Kampagne nicht automatisch.
  2. Besteht weiterhin Bedarf an der vereinbarten Position, werden die vereinbarten Recruiting-Leistungen grundsätzlich bis zum Ende der vereinbarten Kampagnenlaufzeit fortgeführt, soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 14 Werbebudget und Drittplattformen

  1. Das für die Werbekampagne vorgesehene Werbebudget ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht Bestandteil der Agenturvergütung.
  2. Höhe und maximaler Umfang des Werbebudgets ergeben sich aus dem individuellen Angebot.
  3. Dein NordPartner ist berechtigt, das zur Verfügung stehende Budget innerhalb des vereinbarten Rahmens anhand von Kampagnenperformance, Lernphase, Zielgruppenentwicklung und Optimierungsbedarf flexibel einzusetzen.
  4. Ein bestimmtes tägliches Werbebudget wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
  5. Kosten für Werbeschaltung bei Plattformen wie Meta werden von einer vereinbarten Geld-zurück-Garantie nicht erfasst, soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  6. Dein NordPartner hat keinen vollständigen Einfluss auf Verfügbarkeit, technische Funktionsweise, Freigabeprozesse, Algorithmen oder Richtlinien von Drittplattformen wie Meta, Instagram oder Facebook.

§ 15 Vergütung und Fälligkeit

  1. Höhe, Aufteilung und Erfolgsabhängigkeit der Agenturvergütung ergeben sich aus dem jeweiligen individuell angenommenen Angebot.
  2. Soweit die Vergütung in mehreren Raten vereinbart wird, entstehen die einzelnen Zahlungsansprüche gemäß den im individuellen Angebot bezeichneten Fälligkeitsvoraussetzungen.
  3. Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Angebot bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.
  4. Das Werbebudget ist von der Agenturvergütung getrennt zu betrachten.

§ 16 Geld-zurück-Garantie

  1. Eine Geld-zurück- oder Ergebnisgarantie besteht nur, wenn und soweit sie im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Inhalt, Ergebnisziel, Garantiezeitraum und finanzielle Folgen richten sich ausschließlich nach dem individuellen Angebot.
  3. Soweit eine Rückzahlung einer bereits gezahlten Agenturvergütung vereinbart wurde, setzt diese die Erfüllung der in diesen AGB und im individuellen Angebot geregelten wesentlichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
  4. Werbebudgets und unmittelbar gegenüber Drittplattformen entstandene Werbekosten sind von einer Rückerstattung ausgeschlossen, soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 17 Mediaday, bereitgestellte Inhalte und Nutzungsrechte

  1. Soweit ein Mediaday oder die Erstellung von Foto-, Video- oder sonstigem Kampagnenmaterial Bestandteil der Zusammenarbeit ist, darf Dein NordPartner das im Rahmen des Projekts erstellte Material für die Durchführung, Bearbeitung, Ausspielung und Optimierung der vereinbarten Recruiting-Kampagne nutzen.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er hinsichtlich der von ihm bereitgestellten Inhalte, Logos, Marken, Fotos, Videos und sonstigen Materialien über die erforderlichen Rechte verfügt.
  3. Soweit Mitarbeiter, Geschäftsführer oder sonstige Personen im Rahmen eines Mediadays aufgenommen werden, stellt der Auftraggeber sicher, dass die für die vereinbarte Aufnahme und Nutzung erforderlichen Einwilligungen bzw. sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
  4. Eine Nutzung des Materials durch Dein NordPartner für eigene Referenzen, Case Studies, Eigenwerbung oder andere Kundenprojekte erfolgt nicht automatisch und bedarf einer gesonderten Berechtigung bzw. Vereinbarung.

§ 18 Datenschutz und Bewerberdaten

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Verarbeitung von Bewerberdaten.
  2. Bewerberdaten dürfen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Bewerbungs- und Recruitingprozesses sowie auf einer hierfür bestehenden Rechtsgrundlage verarbeitet werden.
  3. Soweit Dein NordPartner personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
  4. Diese AGB ersetzen keine gegebenenfalls erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder Datenschutzhinweise gegenüber Bewerbern.

§ 19 Haftung

  1. Dein NordPartner haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

§ 20 Vertragsänderungen

  1. Änderungen individueller Vertragsparameter wie Zielposition, Muss-Kriterien, Kampagnenlaufzeit, Werbebudget oder Ergebnisziel bedürfen einer gemeinsamen Vereinbarung.
  2. Änderungen sollen aus Nachweisgründen mindestens in Textform dokumentiert werden.
  3. Einseitige nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber verändern bereits entstandene Ansprüche oder bereits erzielte qualifizierte Bewerbungen nicht.

§ 21 Schlussbestimmungen und Rangfolge

  1. Maßgeblich für die konkrete Zusammenarbeit sind in folgender Reihenfolge:
    1. individuelle, ausdrücklich zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen,
    2. das individuell angenommene Angebot bzw. die Recruiting-Vereinbarung,
    3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Soweit einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Änderungen und Ergänzungen der individuell geschlossenen Vereinbarung sollen aus Nachweisgründen in Textform dokumentiert werden.